Das Land beginnt ab 27.03.2022 mit den Grundstückeinlösungen, obwohl das Verfahren noch nicht vom VwGH abgesegnet ist, und meint, das sei zu 99% nur eine Formsache.
So ist es nicht! Denn noch gibt es keinen abschließenden Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof – das Verfahren OU WN wurde nochmals aufgemacht!
Einen „AKZEPTANZ-Zuschlag“ bezahlt BGM Schneeberger aus dem Wiener Neustädter Steuertopf dafür, dass bestes Ackerland vernichtet werden soll (… zusätzlich zu den Millionen, die das Land dafür ausgibt.)Wir wissen von mehreren Landwirten, dass sie ihre Äcker nicht verkaufen wollen: „Wir reden hier nicht von irgendwelchen Ackerflächen, die zubetoniert werden sollen. Wenn es rundherum staubtrocken ist, dann wächst auf unseren Böden immer noch etwas.“Und die Österreichische Hagelversicherung schreibt in einer aktuellen Kampagne: „Stoppen wir endlich die Zubetonierung unserer Äcker, Wiesen und Wälder. Importe machen Österreich verletzbar. Sichern wir den Agrarstandort Österreich!“ – Ein Unterstützer dieser Kampagne ist übrigens Stephan Pernkopf. Präsident des Ökosozialen Forums und LH-Stellvertreter. Er sollte ein ernstes Wörtchen mit seinem Klubobmann Schneeberger sprechen …
Danke für die interessanten Einblicke von Stefan Jedlicka im Kurier.
„Ihre „Einladung“ vermittelt vielmehr den Eindruck, die erteilte Projektgenehmigung würde endgültig vorliegen. Das stimmt allerdings nicht. Sollte nämlich der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgeben, so würde die UVP-Genehmigung aufgehoben werden. Es wären dann keine Grundeinlösen durchzuführen. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil im Falle einer freiwilligen Grundeinlösung – die offensichtlich Ihr Ziel darstellt – die Möglichkeiten einer Rückabwicklung bei nachträglicher positiver Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision idR nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben sind. Wir gehen davon aus, dass Sie die betroffenen Grundbesitzer am 24.3.2022 über diese wesentlichen Umstände in Kenntnis setzen und Sie dementsprechend rechtlich belehren werden, dass eine freiwillige Grundeinlösung zum jetzigen Zeitpunkt mangels Vorliegens einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist.“….
Aus einem Brief von Ethos Legal, Dr.Piotr Pyka an das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Straße, am 18.März 2022
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